unsere aktuelle Satzung - BürgerGemeinschaft Heiligenhaus-Heide e.V.

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unsere aktuelle Satzung

über uns
Satzung der BürgerGemeinschaft Heiligenhaus-Heide e.V.
Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde auf der
Mitgliederversammlung am 22. März 2013 bestätigt.


§ 1 Name
Der Verein heißt „BürgerGemeinschaft Heiligenhaus-Heide e.V."
Sitz des Vereins ist die Anschrift des jeweiligen 1. Vorsitzenden.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege gutnachbarschaftlicher Beziehungen unter den Einwohnern des Wohngebietes Heiligenhaus-Heide. Die Jugendhilfe, Kinder- und Altenbetreuung soll in Form von Gruppentreffen mit verschiedenen Freizeit-Aktivitäten, die auch gruppenübergreifend sein können/sollten, stattfinden. Hierbei können diverse Bildungsangebote und Arbeitskreise entstehen. Dieses kann zum Beispiel in einer Arbeitsgemeinschaft zum  Erhalt von Grünflächen und deren Erweiterung zum Zwecke der Erholung in unserem Stadtteil realisiert werden. Ebenso sollen Wandergruppen, Bastelgruppen, Seniorentreffs und Computerkurse die gutnachbarschaftlichen Beziehungen vertiefen.  Hilfe für Neuzugezogene beim Eingewöhnen in die Stadt Heiligenhaus und deren Umgebung, bietet der Verein sowie die Vertretung der gemeinschaftlichen Interessen der Bewohner gegenüber Behörden und anderen Institutionen oder Personen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten und haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch irgendeiner Art gegenüber dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Einwohner und Immobilieneigentümer des Wohngebietes Heiligenhaus-Heide mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Anmeldung und Aufnahme und endet mit dem Austritt, dem Ausschluss bzw. automatisch bei einem erfolglos angemahnten Beitragsrückstand von 18 Monaten. Der Ausschluss kann insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens vom Vorstand ausgesprochen werden, bedarf dann jedoch der Zustimmung einer innerhalb von 48 Stunden mit 4-wöchiger Frist einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die aus dem Stadtteil Heiligenhaus-Heide wegziehenden Mitglieder können weiter Mitglied in der BürgerGemeinschaft Heiligenhaus-Heide e.V. bleiben. Das passive Wahlrecht für den Vorstand ist auf die Mitglieder aus dem Wohngebiet Heiligenhaus-Heide und Immobilieneigentümer, die auch Mitglied der BürgerGemeinschaft Heide e.V. sind, beschränkt. Das aktive Wahlrecht gilt für alle Mitglieder. Kinder und Jugendliche von Vereinsmitgliedern gelten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als Vereinsmitglied und sind beitragsfrei. Sie besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht kann nur für den Festausschuss in begründeten Fällen von der Mitgliederversammlung erteilt werden.

§ 4 Beitrag
Der monatliche Beitrag beträgt EUR 1,00 pro Mitglied. Jede weitere Person, die zum Hausstand des Mitglieds gehört, kann zu einem monatlichen Beitrag von EUR 0,50 Mitglied werden. Jugendliche von Vereinsmitgliedern über 18 Jahre können, sofern sie sich in der Ausbildung oder im Studium befinden und noch in der häuslichen Gemeinschaft wohnen, während der Ausbildungs- / Studiumszeit beitragsfrei Mitglied werden. Sie besitzen für den Festausschuss das passive Wahlrecht. Der Beitrag ist jährlich bis spätestens 31.03. eines jeden Jahres zu entrichten oder wird bei Erteilung einer Einzugsermächtigung vom Konto abgebucht.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:  Der Vorstand, Der Festausschuss, Die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus: dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Vorsitzenden des Festausschusses. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam nach außen, wobei eines entweder der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Für Mitteilungen an die Presse genügt die Vertretung durch ein Vorstandsmitglied. Alle Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren durch die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Bei Rücktritt des Vorstandes muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Wahrung der in § 3 genannten Frist einberufen werden.

§ 7 Festausschuss
Der Festausschuss besteht aus mindestens 5, jedoch höchstens 9 Mitgliedern (Vorsitzender und 4 - 8 Mitglieder), die in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Der Festausschuss arbeitet ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung; er führt die ihm vom Vorstand übertragenen Aufgaben (Durchführung von Veranstaltungen aller Art, die der Förderung und Pflege gutnachbarschaftlicher Beziehungen unter Bewohnern des Wohngebietes Heiligenhaus-Heide dienen) aus

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Die Einladungsfrist zur Jahreshauptversammlung beträgt mindestens 3 Wochen. In der Jahreshauptversammlung erstattet der Vorstand den Rechenschaftsbericht. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die Kassenprüfer. Für die Prüfung der Kasse wird in der Jahreshauptversammlung abwechselnd jährlich ein Kassenprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf, für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Damit stehen immer zwei Kassenprüfer zur Verfügung. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen unter Wahrung der in § 3 genannten Fristen einberufen werden, wenn 10 %, mindestens aber 20 Mitglieder des Vereins oder der Vorstand es verlangen. Zu Versammlungen müssen alle Mitglieder des Vereins unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden. Eine Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand. Der Schriftführer protokolliert die wesentlichen Vorgänge und Beschlüsse der Versammlung. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Es ist auf Wunsch beim Vorstand einzusehen. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich, wenn vom Vorstand nicht anders beschlossen und in der Einladung nicht anders angekündigt.

§ 9 Personalunion
Die Mitgliederversammlung kann beliebige Personalunion zwischen den Vorstandsmitgliedern und dem Festausschuss zulassen, sofern nicht anders im § 3 geregelt.

§ 10 Beirat
Der Vorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben einen Beirat berufen. Je nach Erfordernis kann er Fachleute, Fachfirmen und deren Mitarbeiter in diesen Beirat berufen. Die Mitarbeit ist ehrenamtlich. Auslagen zur Erfüllung der Arbeit im Beirat können nach Vorstandsbeschluss ersetzt werden.

§ 11 Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung sind schriftlich beim Vorstand einzureichen. Sie sind bei der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern der Tagesordnung beizufügen. Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen.

§ 12 Auflösung der BürgerGemeinschaft
Eine Auflösung oder Aufhebung des Vereins muss von zwei Dritteln aller Mitglieder beantragt werden. Die Auflösung oder Aufhebung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei zwei Drittel der erschienenen Mitglieder für eine Auflösung oder Aufhebung stimmen müssen. Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vereinsvermögen der Stadt Heiligenhaus mit folgender Auflage zu. Die Stadt Heiligenhaus hat das Vereinsvermögen gemeinnützig im Sinne der Satzung zu verwenden.

§ 13 Datenschutz
Die zur Erfüllung der ideellen Zwecke der BürgerGemeinschaft EDV-mäßig erfassten personenbezogenen Daten sind entsprechend Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässig. Die Weitergabe dieser Daten ist nicht zulässig und führt zum sofortigen Ausschluss aus der BürgerGemeinschaft. Hierzu ist ein Vorstandsbeschluss ohne Zustimmung der außerordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend. Personenbezogene Daten sind bei Niederlegung der Mitgliedschaft im Vorstand bzw. Festausschuss unaufgefordert an den Nachfolger weiter zu geben. Werden personenbezogene Daten von Mitgliedern nach dem Austritt aus der BürgerGemeinschaft verwendet, so ist die BürgerGemeinschaft berechtigt, ein gerichtliches Verfahren gegen das ehemalige Mitglied einzuleiten.

§ 14 Ausgabe der Satzung
Die Satzung ist allen Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

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